Allgemeine Geschäftsbedingungen

der FormProtect GmbH, Heidchenstraße 16, 56424 Bannberscheid

Stand: 20.04.2021

§ 1 Allgemeines, Einbeziehung
  1. Angebote, Lieferungen und Leistungen der FormProtect GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsvorgänge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Bedingungen gelten als spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen, eine Gegenbestätigung des Kunden ist nicht erforderlich. Abweichende Bedingungen des Kunden, die von der FormProtect GmbH nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform anerkannt werden, sind nicht verbindlich. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn die FormProtect GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden dessen Bestellung vorbehaltlos ausführt.
  2. Das Angebot der FormProtect GmbH richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende / Unternehmer.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
  1. Die Angebote der FormProtect GmbH sind freibleibend. Bestellungen durch Kunden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch die FormProtect GmbH. Die Bestätigung erfolgt entweder in Textform oder durch Lieferung der bestellten Sache bzw. Ausführung der beauftragten Leistung.
§ 3 Umfang der Leistungs- und Lieferpflicht
  1. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Konstruktionsänderungen, welche den Leistungsgegenstand nicht verschlechtern sowie Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes sind ohne vorherige Ankündigung möglich.
  2. Die FormProtect GmbH ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
  3. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 4 Preis
  1. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, ab Lager bzw. ab Werk des jeweiligen Herstellers. Hinzu kommen die evtl. Verpackungs- und Versandkosten sowie die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltende Mehrwertsteuer.
  2. Frachtfrei gestellte Preise stehen unter der Bedingung ungehinderten Verkehrs.
  3. Für Nachbestellungen gelten die Preise des ersten Geschäfts nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
§ 5 Zahlungsbedingungen – Aufrechnung – Zurückbehaltungsrechte
  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der FormProtect GmbH unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die FormProtect GmbH ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die FormProtect GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  2. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber, die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die FormProtect GmbH über den Betrag verfügen kann. Bei Zahlungen mit Scheck oder Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn Scheck oder Wechsel eingelöst sind.
  4. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, insbesondere bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels oder erhält die FormProtect GmbH konkrete Hinweise auf die Kreditunwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden, so ist sie berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
  5. Die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Kunden.
  6. Die Zurückbehaltung der Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit diese Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen auf Kontokorrent, die der FormProtect GmbH gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt jegliche gelieferte Ware (Vorbehaltsware) im Eigentum der FormProtect GmbH. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, hat die FormProtect GmbH das Recht nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
  2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunden auf das Eigentum der FormProtect GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die FormProtect GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der FormProtect GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
§ 7 Dauer der Vertragserfüllung, Lieferverzögerung
  1. Die von der FormProtect GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich in Textform anderes vereinbart wurde.
  2. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens der FormProtect GmbH liegen, z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Ausschluss – im eigenen Werk oder beim Unterlieferanten – sowie höhere Gewalt verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das Gleiche tritt ein, wenn behördliche und sonstige für die Ausführungen von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Kunden nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglich einvernehmlicher Änderung der Bestellung.
  3. Für den Fall, dass ein von der FormProtect GmbH zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haftet die FormProtect GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe folgender Ziff. 4.
  4. Der Kunde kann in solchen Fällen für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von höchstens 0,5 v. H. des Lieferwertes verlangen, maximal jedoch nicht mehr als 5 v. H. des Wertes der rückständigen Lieferung insgesamt.
§ 8 Gefahrübergang – Versand – Transportversicherung
  1. Beim Versendungskauf geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben ist.
  2. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Kunden.
  3. Der Kunde hat gelieferte Kaufsachen unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der FormProtect GmbH unverzüglich Anzeige zu machen (§377 HGB). Der Kunde trägt die Kosten für die Prüfung und Kontrolle der Waren. Die Rüge eines erkennbaren Mangels gilt nur innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung als unverzüglich.
§ 9 Gewährleistung
  1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängel sind der FormProtect GmbH unverzüglich in Textform anzuzeigen. Soweit bewegliche Sachen betroffen sind, sind der FormProtect GmbH die betreffenden Teile ihr auf Verlangen zuzusenden.
  3. Soweit ein von der FormProtect GmbH zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, so ist die FormProtect GmbH unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nachlieferung bzw. Nachbesserung verpflichtet, es sei denn, dass die FormProtect GmbH aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nachlieferung bzw. Nachbesserung berechtigt ist. Der Kunde hat eine angemessene Frist zur Nachlieferung bzw. Nachbesserung zu gewähren. Nach Wahl der FormProtect GmbH kann die Beseitigung des Mangels an der gelieferten Ware (Nachbesserung) oder die Lieferung einer neuen Ware (Nachlieferung) erfolgen. Die FormProtect GmbH trägt im Falle der Nachlieferung bzw. Nachbesserung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
  4. Weitere Ansprüche wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nachlieferung bzw. Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachlieferungs- bzw. Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von etwaigen weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn der Kunde kann nachweisen, dass der gerügte Defekt nicht durch diese Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht worden ist.
  6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Diese Regelung gilt nicht:
    • für Bauwerke oder Werkleistungen, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
    • für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,
    • bezüglich Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden,
    • für den Fall, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, sowie
    • für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB.
§10 Haftung
  1. Die FormProtect GmbH haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der FormProtect GmbH, oder ihrer gesetzlichen Vertretern oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werde, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der FormProtect GmbH, oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. In dem Umfang, in dem bezüglich des Vertragsgegenstandes oder Teilen desselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie gegeben wurde, haftet die FormProtect GmbH auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die FormProtect GmbH allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  3. Die FormProtect GmbH haftet auch für Schäden, die von ihr durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten betrifft. Dies gilt auch für etwaige Ansprüche des Kunden aus Schadenersatz statt der Leistung. Wesentliche Vertragspflichten sind hierbei Pflichten, die der Vertrag der FormProtect GmbH nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die FormProtect GmbH haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
  4. Im Übrigen ist jegliche Haftung der FormProtect GmbH auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Insoweit haftet der FormProtect GmbH insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangenem Gewinn, Produktionsausfall, unerlaubte Handlung, sowie sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  5. Soweit die Haftung der FormProtect GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Vertreter.
  6. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in §7 abschließend geregelt.
§11 Abnahmeverweigerung bei Kaufgegenständen – Schadenersatzpflicht des Kunden
  1. Wenn der Kunde seine Verpflichtung aus dem Vertrag, einen Kaufgegenstand abzunehmen, nicht erfüllt und er mit der Annahme in Verzug gerät, so ist die FormProtect GmbH berechtigt nach vorangegangener Abmahnung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
  2. Die Höhe des Schadenersatzes beträgt in diesem Fall pauschal 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die FormProtect GmbH einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
§12 Kündigung von Werkverträgen – Schadenersatzpflicht des Kunden
  1. Kündigt der Kunde ein Vertragsverhältnis, dass die Erstellung eines Werkes zum Gegenstand hat, ohne dass die Kündigung von der FormProtect GmbH zu vertreten ist, steht der FormProtect GmbH ein pauschalierter Werklohnanspruch (Ersatzanspruch) von 10% der, auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden, vereinbarten Bruttoauftragssumme zu. Dem Kunden steht jedoch der Nachweis frei, dass der Ersatzanspruch der FormProtect GmbH nur in geringerer Höhe besteht oder überhaupt nicht entstanden ist.
  2. Kündigt die FormProtect GmbH das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Kunden, steht der FormProtect GmbH ebenso ein pauschalierter Werklohnanspruch (Ersatzanspruch) von 10% der, auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden, vereinbarten Bruttoauftragssumme zu. Dem Kunden steht jedoch der Nachweis frei, dass der Ersatzanspruch der FormProtect GmbH nur in geringerer Höhe besteht oder überhaupt nicht entstanden ist.
  3. Wird der Vertrag gemäß Abs. 1 oder 2 gekündigt, nachdem die FormProtect GmbH bereits Teilleistungen erbracht hat, so ist die FormProtect GmbH berechtigt, für die erbrachten Teilleistungen die vereinbarte Vergütung abzurechnen. Die Berechnung der Pauschale gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgt dann aus dem verbleibenden Restwerklohn nach Abzug der abgerechneten Teilleistung.
§ 13 Rücktrittsrecht der FormProtect GmbH – Besondere Umstände und Höhere Gewalt
  1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der FormProtect GmbH erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, steht der FormProtect GmbH das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will die FormProtect GmbH von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Der Erfüllungsort für Lieferung und Leistung für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten ist der Ort der Hauptniederlassung der FormProtect GmbH (Bannberscheid).
  2. Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird Montabaur vereinbart.
§ 15 Rechtswahl
  1. Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch.
  2. Im Falle zweisprachig zur Verfügung gestellter Geschäftsbedingungen hat im Zweifel die deutsche Fassung Vorrang.
  3. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.